Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Oktober 2005 in Sachen W. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich noch die Sprossierung der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 an den vier Fassaden des Gebäudes Nr. 28 ausgewechselten Fenster; davon ausgenommen sind die Fenster