dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 111 Ib 217 E. 3b mit Hinweisen). Eine derartige Standortgebundenheit für die streitbetroffene Nutzung des Landwirtschaftslands als Rasenfläche ist vorliegendenfalls weder ersichtlich noch darge- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 183