In Bezug auf zonenwidrige Nutzungen, welche wie erwähnt als solche keiner Baubewilligungspflicht unterstehen (vorne Erw. 2), normiert das Bundesrecht keine besonderen Ausnahmebestimmungen. Wenn allerdings Bauten und Anlagen nach Massgabe von Art. 24 RPG einer Ausnahmebewilligung zugänglich sind, muss dies nach den Grundsätzen in maiore minus und per analogiam auch für zonenwidrige Bodennutzungen gelten, welche ohne Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen ausgeübt werden. 4.2. Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit.