Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band 1, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 228). Die Verbindlichkeit der Nutzungspläne gilt insoweit nicht absolut, als ausnahmsweise auch nicht zonenkonforme Nutzungen bzw. die Erstellung nicht zonenkonformer Bauten und Anlagen gestattet werden darf, wobei ein Abweichen vom Gebot der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen in jedem Fall nur nach Massgabe der Art. 24 ff. RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) möglich ist. In Bezug auf zonenwidrige Nutzungen, welche wie erwähnt als solche keiner Baubewilligungspflicht unterstehen (vorne Erw. 2), normiert das Bundesrecht keine besonderen Ausnahmebestimmungen.