geführt, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG lasse die Frage offen, ob auch "Hobbylandwirtschaft" als landwirtschaftliche Nutzung gelten könne. Es kam jedoch in Würdigung der einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen sowie im Lichte von Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG zum Schluss, dass ein solches Gerätehäuschen nicht landwirtschaftszonenkonform sei, da es bloss hobbymässiger Bodennutzung diene (BGE 112 Ib 406). Das Bundesgericht hat zudem in nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten, dass die Bewirtschaftung des Bodens als solche noch nicht ausreichend sei, um eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG anzunehmen.