Mithin gehört bloss gestaltender und nichtproduzierender Gartenbau nicht dazu (Hänni, a.a.O.). 3.2. Die streitbetroffene Nutzung der gepachteten Flächen auf der Parzelle Nr. 170 kann unzweifelhaft nicht dem Gartenbau im vorgenannten Sinne zugerechnet werden. Das Baudepartement hat diese Nutzung unter Verweisung auf BGE 112 Ib 404 ff. unter den Begriff der Freizeitlandwirtschaft subsumiert. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit eines Gerätehäuschens in der Landwirtschaftszone aus- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 181