Dagegen gelten Betriebe in der Landwirtschaftszone, die überwiegend mit künstlichem Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten, nicht als zonenkonform. Vielmehr sind nur überwiegend bodenabhängig produzierende Gartenbaubetriebe in der Landwirtschaftszone zugelassen, wobei darunter Betriebe zu subsumieren sind, die bei gesamthafter Betrachtung ihres langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetriebe qualifiziert werden können (BGE 125 II 281). Mithin gehört bloss gestaltender und nichtproduzierender Gartenbau nicht dazu (Hänni, a.a.O.).