In Bezug auf den Gartenbau ist dabei festzuhalten, dass in der Landwirtschaftszone nur derjenige Gartenbau als zonenkonform anerkannt wird, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung aufweist. Gemeint sind dabei vorab Freilandgärtnereien, welche Pflanzen in Treibhausanlagen vorziehen und später in offenes Land versetzen. Dagegen gelten Betriebe in der Landwirtschaftszone, die überwiegend mit künstlichem Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten, nicht als zonenkonform.