Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung umfasst einerseits die bodenabhängige und bodenunabhängige Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten und anderseits die Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 171 mit Hinweisen). In Bezug auf den Gartenbau ist dabei festzuhalten, dass in der Landwirtschaftszone nur derjenige Gartenbau als zonenkonform anerkannt wird, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung aufweist.