sen; siehe auch § 30 Abs. 3 Satz 1 ABauV). Diese Prüfung ist auch hier vorzunehmen. 3. 3.1. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (lit. a) oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (lit.