Wie die Beschwerdeführerin nun aber zu Recht einwendet, greift dieser Ansatz zu kurz, weil hier nur die (materielle) Rechtmässigkeit der Nutzung das Thema ist und die Baubewilligungspflicht mit dieser Beurteilung nicht direkt zusammenhängt, sondern ausschliesslich der vorgängigen Kontrolle eines Bauvorhabens durch die Behörde dient (AGVE 2001, S. 288 mit Hinweisen). Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann in allen Fällen - also auch wenn keine Baubewilligungspflicht besteht - die Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG);