Aufgrund dieser Umschreibung ist offenkundig, dass die in Frage stehende Nutzung keinen baubewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt; insoweit schliesst sich das Verwaltungsgericht der Meinung des Baudepartements an. Wie die Beschwerdeführerin nun aber zu Recht einwendet, greift dieser Ansatz zu kurz, weil hier nur die (materielle) Rechtmässigkeit der Nutzung das Thema ist und die Baubewilligungspflicht mit dieser Beurteilung nicht direkt zusammenhängt, sondern ausschliesslich der vorgängigen Kontrolle eines Bauvorhabens durch die Behörde dient (AGVE 2001, S. 288 mit Hinweisen).