Nach der in Rechtsprechung und Lehre üblichen Umschreibung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259 mit Hinweisen; AGVE 2001, S. 287 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aufgrund dieser Umschreibung ist offenkundig, dass die in Frage stehende Nutzung keinen baubewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt;