willigungspflichtige Massnahme vorliege. Nach Prüfung aller diesbezüglichen Gesichtspunkte ist es zum Schluss gelangt, es bestehe "insgesamt keine Veranlassung, den vorliegenden Sachverhalt einem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen". Die Beschwerdegegner schliessen sich dieser Betrachtungsweise an; die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zonenkonform sei, stelle sich erst, wenn die Frage nach der Baubewilligungspflicht der Nutzung bejaht werde. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG).