1. 1.1. Die Beschwerdegegner haben gestützt auf die Baubewilligung des Gemeinderats Dintikon vom 22. Juli 2002 auf der Parzelle Nr. 1032 eine zweigeschossige Wohnbaute realisiert. Das Grundstück liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Dintikon vom 30. Mai / 28. Oktober 1997 in der Wohnzone 2. Streitgegenstand im Verfahren vor Verwaltungsgericht bildet die Nutzung einer südlich an die Parzelle Nr. 1032 angrenzenden, auf der Parzelle Nr. 170 gelegenen Teilfläche von ca. 44 m2. Die im Eigentum von R. stehende Parzelle Nr. 170 liegt gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Dintikon vom 23. November 1992 / 21. Dezember 1993 in der Landwirtschaftszone.