35 Nutzungsweise in der Landwirtschaftszone. - Trennung zwischen der Frage der Baubewilligungspflicht und jener der materiellen Rechtmässigkeit der Nutzung (Erw. 2). - Eine Nutzung als Blumenwiese oder Rasen stellt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG dar (Erw. 3). - Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2005 in Sachen Einwohnergemeinde Dintikon gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen