der Speisekiosk grenzt unmittelbar an die Gleisanlagen an, ist vor einem Güterschuppen der SBB situiert und überdies von zahlreichen Park-and-Ride-Parkplätzen der SBB umgeben. Dass der Güterschuppen heute nicht mehr von den SBB genutzt wird, tut nichts zur Sache; wesentlicher ist seine Erscheinungsweise, die immer noch dieselbe ist wie vorher und ihn seitens der Passanten ohne weiteres dem Bahnbetrieb zuordnen lässt. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist. 178 Verwaltungsgericht 2006