Bezogen auf den konkreten Einzelfall hält der Regierungsrat fest, das Warenangebot der Beschwerdegegnerin umfasse Imbiss- Gerichte (Kebab, Bratwürste, Hot Dogs, Hamburger und gebackene Kartoffeln), Bier und alkoholfreie Getränke. Ein solches Angebot sei für einen Bahnnebenbetrieb typisch. Im Weitern befinde sich zwar der geplante Standort rund 150 m vom Bahnhofsgebäude entfernt 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 177