Sie leuchtet auch dem Verwaltungsgericht ein, zumal sie sich an Art. 39 Abs. 1 EBG anlehnt. Danach sind die Bahnunternehmungen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind (siehe zur einschlägigen Rechtsprechung BGE vom 22. März 2002 [2A.255/2001] Erw. 4.1; BGE vom 22. März 2002 [2A.256/2001] Erw. 6.1 und 6.2). 4.2. Bezogen auf den konkreten Einzelfall hält der Regierungsrat fest, das Warenangebot der Beschwerdegegnerin umfasse Imbiss- Gerichte (Kebab, Bratwürste, Hot Dogs, Hamburger und gebackene Kartoffeln), Bier und alkoholfreie Getränke.