2.1, 2.5, 2.6). Diese Überlegungen gewinnen noch an Gewicht, wenn in Rechnung gestellt wird, dass das in Frage stehende "Übrige Gebiet" im Zuge einer unmittelbar bevorstehenden Gesamtrevision des Zonenplans der Bauzone zugewiesen werden soll. Damit sind die Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 24 RPG vorbringt, obsolet. 4. 4.1. Die erstinstanzlich zuständige Abteilung für Baubewilligungen des BVU verfolgt die Praxis, sog. bahnnahe Nebenbetriebe auf dem Areal der SBB als "standortgebunden" zuzulassen. Eine solche Nutzung diene zwar nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbe- 176 Verwaltungsgericht 2006