Es besteht diesbezüglich weitgehende Parallelität mit dem zweitgenannten BGE betreffend das Bahnareal Rothenburg Dorf; auch dort hat das Bundesgericht entgegen dem Wortlaut des einschlägigen § 56 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 ("In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.") dafür gehalten, es mache von der Sache her keinen Sinn, Land, das bereits jetzt durch die Bahn baulich genutzt werde sowie grossmehrheitlich von Bauland umgeben und gemäss Richtplan dem Siedlungsgebiet zugeordnet sei, als Nichtbauzone zu betrachten (a.a.O., Erw. 2.1, 2.5, 2.6).