zen, z.B. für die Erstellung von Mobilfunkanlagen; ein Interesse an der Freihaltung solcher Areale besteht nicht." Dementsprechend ging das Bundesgericht davon aus, dass es sich beim fraglichen Bauvorhaben um ein solches innerhalb der Bauzone handle, das keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG bedürfe (a.a.O., Erw. 2.6). 3.2.3. In Anlehnung an diese Entscheide ist auch § 26 BNO auszulegen. Es ist klarerweise unlogisch, eine mitten im Baugebiet liegende Landfläche Nutzungsbestimmungen zu unterstellen, deren Hauptzweck in der Freihaltung von Bauten und Anlagen besteht.