Das Bundesgericht hielt hierzu u.a. Folgendes fest (Erw. 2.5): "Im vorliegenden Fall geht es um ein Areal, das dem Bahnbetrieb dient und deshalb grundsätzlich der Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht un- 174 Verwaltungsgericht 2006