a) oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte (lit. b). Ob es sich beim Speisekiosk um eine Nebenanlage in diesem Sinne oder um eine Baute handelt, die in keiner Art und Weise mit dem Eisenbahnrecht des Bundes im Zusammenhang steht, kann offen gelassen werden, da der Speisekiosk unstreitig einer Baubewilligung bedarf, so oder so kantonalem Recht untersteht und die Zustimmung der Bahnunternehmung in Form des Mietvertrags vom 16./19. September 2003 vorliegt. 3. 3.1. Die Parzelle Nr. 2 ist im Bauzonenplan der Gemeinde Döttingen vom 9. Dezember 1988 / 3. November 1992 als weisse Fläche dargestellt, d.h. keiner besonderen Zone zugewiesen.