2.2. Gemäss Art. 18m Abs. 1 EBG unterstehen die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), dem kantonalen Recht; sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt (lit. a) oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte (lit.