Auch bei grösseren, nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängenden Bauten und Anlagen stellt das Bundesgericht darauf ab, ob das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb diene; in diesem Sinne wurden die Ladenzentren im Zürcher Hauptbahnhof und im Bahnhof Zü- rich-Stadelhofen in das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren gewiesen und nicht als selbständige Teile dem kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt (BGE 122 II 272 f.; 116 Ib 407 ff.).