18 Abs. 4 EBG). Die Abgrenzung zu anderen Bauten und Anlagen hat dabei auf Grund einer funktionellen Betrachtung zu erfolgen. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht (BGE 127 II 234 mit Hinweisen). Auch bei grösseren, nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängenden Bauten und Anlagen stellt das Bundesgericht darauf ab, ob das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb diene;