dessen Gültigkeit ist seitens der SBB bestätigt worden. 2. Da die Bauparzelle Nr. 2 zum Bahnareal der SBB gehört, ist vorab das Verhältnis zwischen dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren und dem kantonalen Bau- und Raumplanungsrecht zu klären. 2.1. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, Fassung vom 18. Juni 1999; SR 742.101]). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind für solche Anlagen nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4 EBG).