Die Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist nun aber unter einem andern Aspekt gerechtfertigt, den die Beschwerdeführerin anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 24. Januar 2006 zusätzlich eingebracht hat. Es steht nämlich fest, dass der Kanton bei der Bewilligung von Strassenreklamen innerhalb der ihm gehörenden Strassengrundstücke nur die Einhaltung des bundesrechtlichen Minimalabstands von 3 m ab Fahrbahnrand gemäss 170 Verwaltungsgericht 2006