Vor diesem Hintergrund erweist sich eine unterschiedliche Bewertung der Abstandsfrage zumindest als vertretbar. Hinzu kommt, dass die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten - und die Aufstellung von Abstimmungs- und Wahlplakaten gehört klarerweise in diesen Kontext - als öffentliches Interesse in § 67 Abs. 1 KV verankert ist. 3.3. Die Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist nun aber unter einem andern Aspekt gerechtfertigt, den die Beschwerdeführerin anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 24. Januar 2006 zusätzlich eingebracht hat.