2 des Merkblatts), zum vorliegenden Fall den erforderlichen sachlichen Zusammenhang auf. Eine rechtserhebliche Ungleichheit liegt hierin aber darum nicht, weil Abstimmungs- und Wahlplakate höchstens acht bis neun Wochen aufgestellt bleiben dürfen, wogegen die Bewilligung für Strassenreklamen mit kommerzieller Fremdwerbung in der Regel auf unbeschränkte Dauer ausgestellt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine unterschiedliche Bewertung der Abstandsfrage zumindest als vertretbar.