Die Anforderungen und Einschränkungen müssen jedoch zwingend eingehalten und die unerlaubten Standorte beachtet werden." Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf die Ziffern 3 und 6 des Merkblatts bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Falle weder um einen Standort im Ausserort noch um die Bewilligungspflicht geht. Demgegenüber weist die Richtlinie, dass Abstimmungs- und Wahlplakate zum Strassenrand einen Abstand von minimal 3 m zu wahren haben (Ziff. 2 des Merkblatts), zum vorliegenden Fall den erforderlichen sachlichen Zusammenhang auf.