hig. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf entsprechende Merkblätter des Baudepartements (Abteilung Tiefbau) eine "krasse Ungleichbehandlung im Vergleich mit den Wahl- und Abstimmungsplakaten"; diese unterschritten den gesetzlichen Strassenabstand regelmässig. Der Regierungsrat merkt dazu an, dass sich Wahlwerbung in qualitativer und zeitlicher Hinsicht von kommerziellen Strassenreklamen unterscheide, so dass im Einzelfall gerade aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung von Wahlwerbung und kommerziellen Strassenreklamen geboten sein könne. 3.2. 3.2.1.