Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt; eine solche darf nicht leichthin angenommen werden, auch nicht in Bezug auf den gesetzlichen Strassenabstand (AGVE 2001, S. 296, 298; VGE III/25 vom 30. März 2005 [BE.2004.00160], S. 19 f.). Mithin erweist sich das Bauvorhaben auch nicht gestützt auf § 67 BauG als bewilligungsfä-