Besondere topographische Verhältnisse sind nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Nach ihrer Meinung könnte "lediglich die Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund der notwendigen grösseren Ablenkung der Autofahrer, um die Plakate auch bei grösserem Abstand lesen zu können", ein Ausnahmegrund sein. Soweit diese Feststellung überhaupt zutrifft, kommt ihr aber allgemeine Bedeutung zu, womit das Vorliegen eines Sonderfalls von vornherein ausgeschlossen ist. Liesse man eine solche Argumentation genügen, müsste die grosse Mehrzahl der im Strassenabstand geplanten Strassenreklamen bewilligt werden, womit die Ausnahmebestimmung ausgehöhlt würde.