die öffentlichen Interessen der Erhaltung des Planungsspielraums, der Verkehrssicherheit sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes seien hier nicht relevant. 2.4.3. Es ist unbestritten, dass die erwähnten Anliegen der Allgemeinheit hier nicht von Belang sind, dem Bauvorhaben mithin keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 67 Abs. 1 BauG verlangt nun aber nicht nur eine Interessenabwägung, sondern setzt (kumulativ) das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Besondere topographische Verhältnisse sind nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gegeben.