Würde ihrem Anliegen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall mittels einer Ausnahmebewilligung Rechnung getragen, würde im Ergebnis das Gesetz abgeändert. Dass weder die Verkehrssicherheit noch die Anliegen der Ortsbildpflege gegen die Montage der Plakatträger sprächen, sei vor diesem Hintergrund unerheblich. Die Beschwerdeführerin erachtet die Unterschreitung des Strassenabstands durch Reklamen als mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Regelnormierung vereinbar; die öffentlichen Interessen der Erhaltung des Planungsspielraums, der Verkehrssicherheit sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes seien hier nicht relevant.