bestimmten Grundstück angewiesen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin gegenüber allen andern Betroffenen nicht wesentlich stärker betroffen sei; vielmehr befinde sie sich in einer Normalsituation, wie sie für Kantonsstrassenanstösser regelmässig zutreffe, wenn auch verständlich sei, dass die gewählten Standorte den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin am besten entsprächen. Würde ihrem Anliegen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall mittels einer Ausnahmebewilligung Rechnung getragen, würde im Ergebnis das Gesetz abgeändert.