Derartige Verhältnisse lägen hier nicht vor; vielmehr zeichneten sich die fraglichen Standorte gerade dadurch aus, dass die Sicht von der K 113 auf die Plakatträger weder durch ein Gebäude noch durch eine Kurve, Büsche oder Bäume eingeschränkt werde. Eine besondere Härte sei ebenfalls auszuschliessen, denn die Verweigerung der Baubewilligung am gewünschten Ort und der grundsätzlich einzuhaltende Kantonsstrassenabstand von 6 m schlössen Plakatwerbung nicht prinzipiell aus. Erfahrungsgemäss liessen sich auch an Kantonsstrassen für Plakatwerbung geeignete Standorte bei im Unterabstand stehenden Bauten finden, wo ausserordentliche Verhältnisse bejaht werden könnten.