Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, ausserordentliche Verhältnisse könnten allenfalls vorliegen, wenn die Plakatträger an bereits im Unterabstand errichtete Bauten oder Bauteile angelehnt werden könnten oder sich solche in der unmittelbaren Umgebung befänden. Denkbar sei auch, dass bei besonderen topographischen Verhältnissen, etwa bei steil ansteigendem oder abfallendem Terrain für das Anbringen standortgebundener Firmenanschriftstafeln eine Unterschreitung des Strassenabstandes geboten sein könne. Derartige Verhältnisse lägen hier nicht vor;