die Behörde, die eine Ausnahme macht, hat zu prüfen, in welchem Masse die Verhältnisse des Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abweichen, die der Gesetzgeber vorgenommen hat (AGVE 1997, S. 332 mit Hinweisen). 2.4.2. Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, ausserordentliche Verhältnisse könnten allenfalls vorliegen, wenn die Plakatträger an bereits im Unterabstand errichtete Bauten oder Bauteile angelehnt werden könnten oder sich solche in der unmittelbaren Umgebung befänden.