Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen so ausserordentlich sein, dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausgeschlossen. Ein Sonderfall setzt demnach voraus, dass die konkrete Sach- und Interessenlage wesentlich vom Regelfall abweicht; die Behörde, die eine Ausnahme macht, hat zu prüfen, in welchem Masse die Verhältnisse des Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abweichen, die der Gesetzgeber vorgenommen hat (AGVE 1997, S. 332 mit Hinweisen).