halten, die sich aus der betreffenden Regelung und der übrigen Rechtsordnung ergeben. Sie muss sich überdies möglichst an den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, von der eine Ausnahme gemacht werden soll, anlehnen. Die Umschreibung der Normtatbestände richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus. Dem Gesetz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt hat. Einschränkungen, die sich daraus ergeben, muss der Betroffene hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen so ausserordentlich sein, dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausgeschlossen.