2.4. 2.4.1. Eine Ausnahme kommt nur bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls in Betracht, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen (§ 67 Abs. 1 BauG). Danach hat sich die rechtsanwendende Behörde nicht nur an die Voraussetzungen und Schranken zu 166 Verwaltungsgericht 2006