Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die an der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung gestellte Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit grundsätzlich bejaht und eingeräumt, dass "das ganze Geschäft (…) einfach schwieriger" würde. Gesamthaft betrachtet, vermochte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzulegen, dass wegen des Zwangs, Strassenreklamen ausserhalb des Strassenabstands zu platzieren, die "freie Ausübung" ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 BV). 2.4. 2.4.1.