Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 128 II 297 f. mit Hinweisen). Dass die Festlegung eines Strassenabstands zur Verwirklichung des Freihaltungsinteresses taugt und dafür auch erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Aber auch die Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin erachtet das Verwaltungsgericht als gegeben. Anzuführen ist vorab, dass lediglich eine "Bauverbotszone" von 6 bzw. 4 m betroffen und zudem für Sonderfälle eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen ist. Die Ausführungen über den Verlust der Werbewirkung erscheinen übertrieben;