Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass eine Bewilligung unter den Vorbehalt der entschädigungslosen Beseitigung gestellt werden könne (§ 67 Abs. 3 BauG) und ein Plakatträger in 20 Minuten entfernt sei, greift zu kurz; die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden, zumal wenn wirtschaftliche Interessen im Spiel sind. Schliesslich wird auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip in genügender Weise Rechnung getragen.