a BauG klarerweise gegeben. Beim öffentlichen Interesse, das hinter der Statuierung der Strassenabstandsvorschrift steht, geht es vor allem um die Wahrung des Planungsspielraums, damit Geh- und Radwege, Busspuren, unterirdische Leitungen, Strassenverbreiterungen usw. auch später noch realisierbar sind (AGVE 2002, S. 245 mit Hinweis). Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass eine Bewilligung unter den Vorbehalt der entschädigungslosen Beseitigung gestellt werden könne (§ 67 Abs. 3 BauG) und ein Plakatträger in 20 Minuten entfernt sei, greift zu kurz;