Gemäss § 95 KV sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (AGVE 2001, S. 117 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; siehe BGE 130 I 18 und 128 II 297, je mit Hinweisen; AGVE 1995, S. 398, und 2001, S. 129, je mit Hinweisen). Eine gesetzliche Grundlage ist hier in Gestalt von § 111 Abs. 1 lit. a BauG klarerweise gegeben.