setzgeber seinerzeit "schlicht vergessen" worden, erweist sich somit als unbegründet. 2.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 111 Abs. 1 lit. a BauG verstosse, wenn er auf diese Weise ausgelegt werde, gegen das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 1 BV); die neue Praxis des Regierungsrats treffe sie "im wirtschaftlichen Mark" und sei deshalb ganz generell unverhältnismässig hart. Sinngemäss verlangt sie damit eine inzidente Normenkontrolle. Gemäss § 95 KV sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (AGVE 2001, S. 117 mit Hinweisen).